1. Abschluss
Für den Vertrag, insbesondere für alle Lieferungen, ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers in Verbindung mit den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen maßgebend. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie ver-pflichten den Lieferer auch dann nicht, wenn dieser nicht ausdrücklich widerspricht und der Käufer seine Zustimmung zu den Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Lieferers nicht ausdrücklich erklärt. Spätestens mit Entgegennahme der Ware gelten unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen. Abschlüsse und Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.
2. Preisstellung
Alle Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich der Kosten für etwaige Verpackung. Soweit frachtfreie Lieferung im Einzelfall vereinbart ist, wird von uns nur die Stückgutfracht, nicht dagegen Express- und Eilgutfracht übernommen. Mehrfrachten und Frachtpreiserhöhungen, die ab Vertragsabschluss eintreten, gehen auf jeden Fall zu Lasten des Käufers. Verpackung ist im Preise nicht inbegriffen; sie wird jedoch billigst berechnet. Verpackungsmaterial wird bei frachtfreier Rücksendung in gutem Zustande innerhalb von 3 Wochen zu 2/3 des berechneten Betrages zurückgenommen. Treten zwischen Abschluss des Geschäftes und Lieferung der Ware Material-, Lohn- oder sonstige Erhöhungen ein, behalten wir uns eine Neufestsetzung unserer Preise vor. Sollten sich in der Nacharbeit der angebotenen bzw. bestätigten Ware Schwierigkeiten ergeben, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu ändern. Es gelangen stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise zur Berechnung.
3. Lieferfrist und Liefertermin
Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Bestellungsannahme, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Ausführungseinzelheiten. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Dies gilt sinngemäß für einen Liefertermin. Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Abschluss insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Schadensersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfrist oder Liefertermin sind ausgeschlossen. Wir übernehmen keine Garantie für Einhaltung der Lieferzeit. Lieferungsmöglichkeit bleibt stets vorbehalten.
4. Lieferungsbehinderung
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen unvorhergesehene Ereignisse wie beispielsweise Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel und andere Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder einem Unterlieferer eintreten. Aus einem solchen Rücktritt können keine Schadensersatzansprüche gegen uns hergeleitet werden.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr der verkauften Ware geht auf den Käufer über, sobald sie unser Werk verlassen hat, oder dem Käufer als versand- und abholbereit gemeldet ist.
6. Schutzrechte
Falls Muster, Zeichnungen usw. zur Fertigung von Werkzeugen übergeben werden oder uns Formen zum Abspritzen zur Verfügung gestellt werden, an welchen ein Dritter Schutzrechte hat, ist der Besteller verpflichtet, bei Verletzung dieser Schutzrechte alle sich hieraus ergebenden Regressansprüche zu übernehmen und die entstandenen Kosten zu tragen.
7. Mehr- oder Minderlieferung
Die Bestellmenge kann um 10 % über- oder unterliefert werden ohne, dass dadurch dem Besteller ein Rechtsanspruch ansteht.
8. Missverständnisse
Bei telefonischer Bestellung trägt der Besteller die Folgen unrichtiger Lieferungen durch etwaige Hörfehler oder Missverständnisse.
9. Teillieferung
Teillieferungen sind zulässig; jede Lieferung gilt als selbständiges Geschäft.
10. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch unserer Saldoforderung, unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Eigentumsvorbehalt erlischt nicht durch eine Be- oder Verarbeitung der Ware seitens des Käufers, vielmehr dient auch die verarbeitete Ware der Sicherung unserer Ansprüche. Durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit fremder Ware erlangen wir Miteigentum an der neuen Sache und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der neuen Sache. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware, sei es vor, sei es nach Be- oder Verarbeitung, so tritt er hiermit bereits jetzt die gesamten, aus dem Weiterverkauf sich ergebenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht in Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass uns die Forderung aus der Weiterveräußerung übertragen wird. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen: wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den Ziffer 12, Abs. 2 genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben. Übersteigt der Wert der für uns bestimmten Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20 %, so geben wir auf Verlangen des Käufers die übersteigende Sicherung frei. Geschieht die Veräußerung nach einer Vermischung oder Verbindung unserer Vorbehaltsware mit fremder Ware, so erfolgt die Abtretung der Ansprüche an uns nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
11. Mängelrügen
Für Mängel jeder Art, auch solche, welche Art, Menge oder Nämlichkeit der gelieferten Ware betreffen, übernehmen wir nur eine Haftung, wenn diese innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen vom Abnehmer schriftlich gerügt werden. Soweit die Mängelrüge begründet ist, beschränkt sich unsere Haftung darauf, dass wir nach unserer Wahl berechtigt und verpflichtet sind, mangelhafte Ware zurückzunehmen und einwandfreie Ersatzware zu liefern oder einen Geldausgleich vorzunehmen. Grundsätzlich darf ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung keine Nacharbeit auf unsere Kosten vorgenommen werden.
12. Zahlung
Unsere Rechnungen sind, sofern nichts Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wird, zahlbar innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto. Diskontfähige Wechsel nehmen wir nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen einschließlich Provisionen für kurzfristige Kredite, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3 v. H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem jeweiligen Abschluss Umstände bekannt werden, die nach unserem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Ferner sind wir in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungsermächtigung Ziffer 10, Abs. 4 widerrufen.
13. Zahlungseinrede
Jede Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungseinrede des Bestellers ist ausgeschlossen.
14. Haftung
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort ist für beide Vertragsteile Lahntal. Gerichtsstand auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess ist Marburg/Lahn. In jedem Falle gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende deutsche Recht, wobei der Käufer als Vollkaufmann gilt.